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G. Obrock Immobilien- und Finanzierungs­vermittlung GmbH

05.12.2022Urteil: Kein Vertrag bei unglücklicher Verwechslung

Ziehen Mieter in eine neue Wohnung, erhalten sie automatisch Strom von einem Grundversorger – es sei denn, sie entscheiden sich für einen Wahlversorger. Doch was passiert, wenn sich ein Mieter für einen Wahlversorger entschieden hat, es aber zu einer Verwechselung der Zählernummern zweier Nachbarwohnungen kommt? Darüber entschied nun das Amtsgericht Frankfurt am Main [Aktenzeichen 29 C 903/21 (19)].

Im vorliegenden Fall hatte eine Immobilienverwaltung einer neuer Mieterin versehentlich die Zählernummer der Nachbarwohnung mitgeteilt. Die Mieterin schloss also mit der vermeintlich richtigen Zählernummer einen Vertrag mit einem Wahlversorger ab. Nachdem die Verwechslung aufgefallen war, informierte die Mieterin ihren Wahlversorger und teilte ihm die richtige Zählernummer, also die ihrer Wohnung, mit. Der Wahlversorger passte seine Abrechnungen entsprechend an.

Der Grundversorger, der ebenfalls Leistungen zur Verfügung gestellt hat, forderte nun allerdings Geld von der Mieterin. Diese sah es jedoch nicht ein, die Rechnung zu begleichen. Daraufhin verklagte der Grundversorger die Mieterin. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Laut Amtsgericht Frankfurt am Main war zwischen den Parteien kein Stromlieferungsvertrag zustande gekommen. Schließlich wollte die Mieterin einen Vertrag mit einem Wahlversorger und nicht mit dem Grundversorger abschließen.

Quelle: ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de
© Photodune

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