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G. Obrock Immobilien- und Finanzierungs­vermittlung GmbH

15.04.2021Gesetz: Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz:

Gute Neuigkeiten im Bereich Elektro-Mobilität: Im März 2021 ist das lang ersehnte „Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz“ (GEIG) in Kraft getreten. In diesem ist festgeschrieben, dass beim Bau von Neubauimmobilien oder bei größeren Renovierungen von Bestandsimmobilien eine bestimmte Anzahl von Ladestationen für Elektroautos gewährleistet werden muss. Das GEIG ist Teil des Klimaschutzprogramms, welches sich zum Ziel gesetzt hat, dass in Deutschland bis zum Jahre 2030 sieben Millionen Elektrofahrzeuge registriert sind.

Das GEIG schreibt unter anderem vor, dass beim Neubau oder einer größeren Renovierung von Wohngebäuden mit mehr als fünf PKW-Stellplätzen, jeder Platz mit Schutzrohren für Elektroautos ausgestattet ist. Handelt es sich bei der Immobilie um einen Neubau eines Nicht-Wohngebäudes mit mehr als sechs Parkplätzen, muss jeder dritte Stellplatz mit einer Leitung für eine E-Ladestation ausgerüstet werden. Zusätzlich zu der Ladeinfrastruktur muss es eine Ladestation geben. Bei bereits bestehenden Nicht-Wohngebäuden gilt die Vorschrift eines Ladepunkts, wenn sich auf dem Gelände mindestens 20 PKW-Stellplätze befinden.

Ausnahmeregelungen betreffen Nicht-Wohngebäude, die als kleine oder mittlere Unternehmen gemäß der KMU-Definition definiert sind und deren Parkplätze von Mitarbeitern genutzt werden. Ebenso gelten Ausnahmen, wenn die Errichtung einer Leitungsinfrastruktur und von Ladestationen die Gesamtkosten einer „größeren Renovierung“ um 7 Prozent überschreitet. Das Gesetz beinhaltet außerdem die Vorschriften für E-Ladestationen in Quartieren.

Quelle: BGBl
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